====== Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ====== § 409 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Recht auf sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, der die Kosten und das Ordnungsgeld festsetzt. **§ 409 (2) ZPO** Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 409 ZPO -> [[Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung]] \\ Behandelt die Konsequenzen, wenn ein Sachverständiger seiner Pflicht zur Gutachtenerstellung nicht nachkommt.