====== Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil ====== § 71 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass gegen das Zwischenurteil sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. **§ 71 (2) ZPO** Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 71 ZPO -> [[Zwischenstreit über Nebenintervention]] \\ Regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit. ====== Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil ====== § 387 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht eine sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil. **§ 387 (3) ZPO** Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 387 ZPO -> [[Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung]] \\ Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.