====== Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil ======
§ 71 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass gegen das Zwischenurteil sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.
**§ 71 (2) ZPO**
Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
===== siehe auch =====
§ 71 ZPO -> [[Zwischenstreit über Nebenintervention]] \\
Regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit.
====== Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil ======
§ 387 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht eine sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil.
**§ 387 (3) ZPO**
Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
===== siehe auch =====
§ 387 ZPO -> [[Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung]] \\
Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.