====== Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse ====== § 390 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse, die im Rahmen der Zeugnisverweigerung ergehen. **§ 390 (3) ZPO** Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 390 ZPO -> [[Folgen der Zeugnisverweigerung]] \\ Beschreibt die Konsequenzen, wenn ein Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert.