====== Sofortige Beschwerde gegen Aufhebungsbeschluss ====== § 934 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird. **§ 934 (4) ZPO** Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 934 ZPO -> [[Aufhebung der Arrestvollziehung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.