====== Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung ====== § 78b (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird. **§ 78b (2) ZPO** Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 78b ZPO -> [[Notanwalt]] \\ Regelt die Beiordnung eines Notanwalts für eine Partei, die keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet.