====== Sofortige Beschwerde der Staatskasse ====== § 127 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. **§ 127 (3) ZPO** Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. ===== siehe auch ===== § 127 ZPO -> [[Entscheidungen]] \\ Regelt die Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe, einschließlich der Zuständigkeit und der Anfechtungsmöglichkeiten.