====== Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde ====== § 567 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug sowie die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde. § 567 (1) ZPO -> [[Voraussetzungen für die sofortige Beschwerde]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte zulässig ist. § 567 (2) ZPO -> [[Beschwerde gegen Kostenentscheidungen]] \\ Regelt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen und die Wertgrenze von 200 Euro. § 567 (3) ZPO -> [[Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners]] \\ Ermöglicht dem Beschwerdegegner die Anschlussbeschwerde, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Frist verstrichen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Sofortige Beschwerde|Sofortige Beschwerde]] \\ Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug, einschließlich der Voraussetzungen und Beschränkungen für die Zulässigkeit der Beschwerde.