====== Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) ====== Die Vorschrift des § 720a ZPO dient den Interessen des Gläubigers. Sie räumt ihm die Möglichkeit ein, aus einem auf Zahlung von Geld lautenden Urteil, das nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, schon vor Erbringung der Sicherheit die Vollstreckung einzuleiten (§ 720a Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung erlaubt dem Gläubiger zwar keine Befriedigung, wohl aber die Pfändung mit Rang wahrender Wirkung. Damit vervollständigt die Norm den Schutz des Gläubigers vor wirtschaftlichen Verlusten, die ihm durch ein Beiseiteschaffen der Haftungsmasse durch den Schuldner oder durch einen Vermögensverfall des Schuldners drohen .((BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - I ZB 113/05; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 720a Rdn. 1)) ==== Eidesstattliche Versicherung ==== Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO von dem Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen, ohne selbst Sicherheit leisten zu müssen.((BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - I ZB 113/05; m.W.N.)) Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird((BT-Drucks. 7/2729, S. 21, 45, 109 f.; 7/5250, S. 16)). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann((BGH Rpfleger 2006, 328, 329; OLG Hamburg MDR 1999, 255; MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 720a Rdn. 4)). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine zweckgerichtete Maßnahme zur Vorberei-ung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist.((BGH Rpfleger 2006, 328, 329, m.w.N.)).((BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - I ZB 113/05; m.W.N.)) ==== Schutzanträge ==== Den Eintritt eventueller Nachteile kann der Schuldner dadurch abwenden, dass er Schutzanträge nach §§ 712, 714 ZPO stellt. Darüber hinaus kann er von der Abwendungsbefugnis gemäß § 720a Abs. 3 ZPO Gebrauch machen und im Übrigen bei einer entsprechenden Sachlage gegebenenfalls auch darlegen, dass das Verlangen des Gläubigers nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtsmissbräuchlich sei, weil dieser bereits in anderer Weise hinreichend gesichert sei.((BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - I ZB 113/05; m.V.a. OLG Hamburg MDR 1999, 255; Hölk aaO S. 842)) ===== siehe auch ===== ====== Sicherungsvollstreckung ====== § 720a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Sicherungsvollstreckung aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil durchgeführt werden kann. § 720a (1) ZPO -> [[Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung bei Sicherungsvollstreckung]] \\ Erlaubt dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, wenn bewegliches Vermögen gepfändet oder eine Sicherungshypothek eingetragen wird, jedoch nur zur Befriedigung nach Leistung der Sicherheit. § 720a (2) ZPO -> [[Anwendung von § 930 bei Sicherungsvollstreckung]] \\ Bestimmt, dass für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen die Regelungen des § 930 Abs. 2, 3 entsprechend gelten. § 720a (3) ZPO -> [[Abwendung der Sicherungsvollstreckung durch den Schuldner]] \\ Erlaubt dem Schuldner, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wenn der Gläubiger nicht zuvor die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Bedingungen für die Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln.