====== Sicherungsanordnung ====== § 283a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anordnung von Sicherheiten bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen. § 283a (1) ZPO -> [[Sicherheitsleistung bei verbundenen Klagen]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Prozessgericht eine Sicherheitsleistung anordnet, wenn eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage verbunden ist. § 283a (2) ZPO -> [[Nachweis der Sicherheitsleistung]] \\ Regelt die Frist, innerhalb derer der Beklagte die Sicherheitsleistung nachzuweisen hat. § 283a (3) ZPO -> [[Befriedigung aus der Sicherheit]] \\ Bestimmt, dass der Kläger sich aus der Sicherheit befriedigen kann, wenn er obsiegt. § 283a (4) ZPO -> [[Schadensersatz bei fehlendem Anspruch]] \\ Verpflichtet den Kläger zum Schadensersatz, wenn ihm kein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung zusteht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten|Verfahren vor den Landgerichten]] \\ Regelt die Verfahrensweise vor den Landgerichten, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme, um eine effiziente und gerechte Prozessführung zu gewährleisten.