====== Sicherung der Zwangsvollstreckung durch Arrest ====== § 916 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, stattfindet. **§ 916 (1) ZPO** Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. ===== siehe auch ===== § 916 ZPO -> [[Arrestanspruch]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes zur Sicherung der Zwangsvollstreckung.