====== Sicherstellung einer erschöpfenden Erörterung ====== § 136 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet den Vorsitzenden, eine erschöpfende Erörterung der Sache sicherzustellen. **§ 136 (3) ZPO** Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. ===== siehe auch ===== § 136 ZPO -> [[Prozessleitung durch Vorsitzenden]] \\ Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.