====== Sicherheitsleistung bei weiteren Zuwiderhandlungen ====== § 890 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Verurteilung des Schuldners zur Bestellung einer Sicherheit für Schäden durch weitere Zuwiderhandlungen. **§ 890 (3) ZPO** Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden. ===== siehe auch ===== § 890 ZPO -> [[Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen]] \\ Regelt die Maßnahmen zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen durch den Schuldner, einschließlich der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft.