====== Sicherheitsleistung bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen ====== **§ 890 (3) ZPO** Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden. ===== siehe auch ===== § 890 ZPO -> [[Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen]] \\ Regelt die Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsverpflichtungen, indem er Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verstößen vorsieht, eine vorherige Androhung verlangt und die Möglichkeit bietet, den Schuldner zur Sicherheitsleistung für zukünftige Schäden zu verpflichten.