====== Sicherheitsleistung ====== Nach der Bestimmung des § 110 (1) ZPO [-> [[Prozeßkostensicherheit]]] müssen [[Kläger]], die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der [[Prozesskosten]] Sicherheit leisten.((BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 - Prozesskostensicherheit)) ===== siehe auch ===== § 110 (1) ZPO -> [[Prozeßkostensicherheit]]