====== Selbstvertretung durch Rechtsanwälte ====== § 78 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt, sich selbst zu vertreten. **§ 78 (4) ZPO** Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. ===== siehe auch ===== § 78 ZPO -> [[Anwaltsprozess]] \\ Regelt die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor bestimmten Gerichten und die Ausnahmen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.