====== See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung ====== § 786a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Anwendung von Vorschriften auf beschränkte Haftungen im See- und Binnenschifffahrtsrecht. § 786a (1) ZPO -> [[Anwendung von Vorschriften auf beschränkte Haftung]] \\ Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach bestimmten Paragraphen des Handelsgesetzbuchs und des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden. § 786a (2) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Vorbehalt im Urteil]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung, wenn das Urteil unter Vorbehalt ergangen ist, einschließlich der Anwendung von Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung. § 786a (3) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei ausländischen Urteilen]] \\ Beschreibt die Anwendung der Vorschriften des Absatzes 2 auf Urteile ausländischer Gerichte, die unter Vorbehalt ergangen sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen sowie der Rechte des Schuldners und Dritter.