====== Schriftliches Vorverfahren ====== § 276 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das schriftliche Vorverfahren, das angewendet wird, wenn kein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird. § 276 (1) ZPO -> [[Aufforderung zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung]] \\ Bestimmt, dass der Beklagte aufgefordert wird, seine Verteidigungsbereitschaft schriftlich anzuzeigen und eine Frist zur Klageerwiderung erhält. § 276 (2) ZPO -> [[Belehrung des Beklagten über Fristversäumnisfolgen]] \\ Erfordert, dass der Beklagte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt wird und die Erklärung zur Verteidigung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann. § 276 (3) ZPO -> [[Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung]] \\ Erlaubt dem Vorsitzenden, dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung zu setzen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Bestimmungen zur Verfahrensleitung, zur Prozessförderungspflicht und zu den Fristen im Zivilprozess.