====== Schriftliches Gutachten ====== § 411 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess. § 411 (1) ZPO -> [[Fristsetzung für die schriftliche Begutachtung]] \\ Das Gericht setzt dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des unterschriebenen Gutachtens. § 411 (2) ZPO -> [[Ordnungsgeld bei Fristversäumnis durch Sachverständige]] \\ Regelt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Fristversäumnis durch den Sachverständigen. § 411 (3) ZPO -> [[Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens]] \\ Das Gericht kann die Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen. § 411 (4) ZPO -> [[Einwendungen und Anträge der Parteien zum Gutachten]] \\ Die Parteien müssen ihre Einwendungen und Anträge zum Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Gericht mitteilen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung, Durchführung und Dokumentation von Beweisaufnahmen sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten.