====== Schriftliche Form der Schiedsvereinbarung ====== § 1031 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert, dass die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in einer anderen nachweisbaren Form der Kommunikation enthalten ist. **§ 1031 (1) ZPO** Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Nach Aufhebung von § 1027 Abs. 2 ZPO aF kommt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch nicht mehr in Betracht.((BGH, beschl. v. 6. April 2017 - I ZB 69/16; m.V.a. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 1031 Rn. 7; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1031 Rn. 34)) Die Gegenansicht((Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1031 Rn. 4)) ist mit dem Wortlaut des § 1031 ZPO und dem vom Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 1027 Abs. 2 ZPO aF verfolgten Ziel unvereinbar.((BGH, beschl. v. 6. April 2017 - I ZB 69/16)) ===== siehe auch ===== § 1031 ZPO -> [[Form der Schiedsvereinbarung]] \\ Regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.