====== Schriftliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ====== § 571 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass eine schriftliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf. **§ 571 (4) ZPO** Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3). ===== siehe auch ===== § 571 ZPO -> [[Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang]] \\ Behandelt die Begründung der Beschwerde, die Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Ausnahmen vom Anwaltszwang.