====== Schluss der Verhandlung und Verkündung der Entscheidungen ====== § 136 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Schluss der Verhandlung und die Verkündung der Entscheidungen durch den Vorsitzenden. **§ 136 (4) ZPO** Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts. ===== siehe auch ===== § 136 ZPO -> [[Prozessleitung durch Vorsitzenden]] \\ Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.