====== Schlüssigkeit des Sachvortrags ====== -> [[Widersprüchlichkeit im Parteivortrag]] \\ Ein [[Sachvortrag]] zur [[Begründung des Klageanspruchs|Begründung eines Klageanspruch]] ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger [[Tatsachen]] vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden anzusehen.((BGH, Beschl. v. 10. November 2016 - I ZR 235/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889)) Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.((BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022 - I ZR 86/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZR 68/17, juris Rn. 16 mwN; Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 37/20, GRUR 2021, 971 Rn. 31 = WRP 2021, 904 - myboshi; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 72/21, juris Rn. 10 mwN)) Eine Partei darf auch von ihr nur [[vermutete Tatsachen]] als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen.((BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022 - I ZR 86/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, VersR 2014, 219 Rn. 39; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, ZIP 2022, 276 Rn. 22 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 72/21, juris Rn. 11 f. mwN)) Der Vortrag muss konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu können und eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen.((BGH, Urteil vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 8)) Ob und in welchem Ausmaß die Angabe näherer Einzelheiten erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben der darlegungsbelasteten Partei [-> [[Darlegungslast]]] zumutbar und möglich sind.((BGH, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 18)) ===== siehe auch ===== -> [[Sachvortrag]]