====== Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht ====== § 1032 ZPO -> [[Einrede der Schiedsvereinbarung]] ===== siehe auch ===== -> [[Schiedsrichterliches Verfahren]] ====== Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht ====== § 1032 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Zulässigkeit von Klagen vor Gericht und die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich feststellen zu lassen. § 1032 (1) ZPO -> [[Unzulässigkeit der Klage bei Schiedsvereinbarung]] \\ Beschreibt, dass eine Klage als unzulässig abgewiesen wird, wenn sie eine Angelegenheit betrifft, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, es sei denn, die Schiedsvereinbarung ist nichtig, unwirksam oder undurchführbar. § 1032 (2) ZPO -> [[Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens]] \\ Erlaubt es, vor der Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen. § 1032 (3) ZPO -> [[Fortsetzung des schiedsrichterlichen Verfahrens bei anhängigem Gerichtsverfahren]] \\ Erlaubt die Einleitung oder Fortsetzung eines schiedsrichterlichen Verfahrens sowie den Erlass eines Schiedsspruchs, auch wenn ein Verfahren nach Absatz 1 oder 2 anhängig ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Voraussetzungen und Wirkungen von Schiedsvereinbarungen sowie der gerichtlichen Unterstützung und Kontrolle von Schiedsverfahren.