====== Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ====== § 1053 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gemäß § 1054 erlassen wird und dieselbe Wirkung wie ein regulärer Schiedsspruch hat. **§ 1053 (2) ZPO** Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. ===== siehe auch ===== § 1053 ZPO -> [[Vergleich]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren.