====== Schiedsfähigkeit ====== -> [[Fehlen der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands]] ====== Schiedsfähigkeit ====== § 1030 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, welche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und unter welchen Bedingungen Schiedsvereinbarungen wirksam sind. § 1030 (1) ZPO -> [[Vermögensrechtliche Ansprüche als Gegenstand einer Schiedsvereinbarung]] \\ Legt fest, dass vermögensrechtliche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und beschreibt die Bedingungen für nichtvermögensrechtliche Ansprüche. § 1030 (2) ZPO -> [[Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen bei Mietverhältnissen]] \\ Beschreibt die Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen für Mietverhältnisse über Wohnraum im Inland, mit Ausnahmen gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB. § 1030 (3) ZPO -> [[Unberührtheit gesetzlicher Vorschriften]] \\ Erklärt, dass gesetzliche Vorschriften außerhalb der ZPO, die die Schiedsgerichtsbarkeit einschränken, unberührt bleiben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Schiedsvereinbarung|Schiedsvereinbarung]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen, unter denen Schiedsvereinbarungen getroffen werden können, einschließlich der Schiedsfähigkeit von Ansprüchen und der Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen.