====== Scheckprozess ====== § 605a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften des Urkundenprozesses auf Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes. **§ 605a ZPO** Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 6, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Urkundenprozess|Urkundenprozess]] \\ Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, in denen Ansprüche auf der Grundlage von Urkunden geltend gemacht werden, und ermöglicht ein beschleunigtes Verfahren zur Durchsetzung solcher Ansprüche.