====== Schätzung bei landwirtschaftlichen Pfändungen ====== § 813 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Heranziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen bei der Pfändung bestimmter landwirtschaftlicher Güter, wenn deren Wert 2.000 Euro übersteigt. **§ 813 (3) ZPO** Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, 1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2.000 Euro übersteigt. ===== siehe auch ===== § 813 ZPO -> [[Schätzung]] \\ Regelt die Schätzung von gepfändeten Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.