====== Schadensersatz ====== § 958 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verpflichtung des Gläubigers zum Schadensersatz, wenn sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung als ungerechtfertigt erweist. **§ 958 ZPO** Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland vollzogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung der Vollstreckung zu erwirken. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Schadensersatz; Verordnungsermächtigung|Schadensersatz; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Haftung des Gläubigers bei ungerechtfertigten vorläufigen Maßnahmen und die Ermächtigung zur Verordnungserlassung im Zusammenhang mit der Vollstreckung.