====== Schadensermittlung; Höhe der Forderung ====== § 287 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Schadensermittlung und die Bestimmung der Höhe von Forderungen im Streitfall. § 287 (1) ZPO -> [[Entscheidung über Schaden und Interesse durch das Gericht]] \\ Das Gericht entscheidet über das Entstehen und die Höhe eines Schadens oder eines zu ersetzenden Interesses nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände. § 287 (2) ZPO -> [[Anwendung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten]] \\ Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden, wenn die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller Umstände unverhältnismäßig schwierig ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Beweislast, der Beweismittel und der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Gericht.