====== Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung ====== § 842 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Haftung des Gläubigers für Schäden, die durch die verzögerte Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung entstehen. **§ 842 ZPO** Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Verfahren und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Haftung bei Verzögerungen und der Rechte der beteiligten Parteien.