====== Sanktionen bei Zuwiderhandlung ====== **§ 890 (1) ZPO** Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen [-> [[Unterlassungstitel]]] oder die Vornahme einer Handlung zu dulden [-> [[Duldungstitel]]], so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem [[Ordnungsgeld]] und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur [[Ordnungshaft]] oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. ===== siehe auch ===== § 890 ZPO -> [[Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen]] \\ Regelt die Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsverpflichtungen, indem er Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verstößen vorsieht, eine vorherige Androhung verlangt und die Möglichkeit bietet, den Schuldner zur Sicherheitsleistung für zukünftige Schäden zu verpflichten.