====== Säumnis einer Partei ====== § 1048 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren. § 1048 (1) ZPO -> [[Beendigung des Verfahrens bei Säumnis des Klägers]] \\ Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. § 1048 (2) ZPO -> [[Fortsetzung des Verfahrens bei Säumnis des Beklagten]] \\ Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln. § 1048 (3) ZPO -> [[Fortsetzung des Verfahrens bei Nichterscheinen oder fehlendem Beweis]] \\ Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder ein Dokument vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen. § 1048 (4) ZPO -> [[Entschuldigung der Säumnis]] \\ Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Die Parteien können über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Schiedsrichterliches Verfahren|Schiedsrichterliches Verfahren]] \\ Regelt das Verfahren vor Schiedsgerichten, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Fortsetzung des Verfahrens bei Säumnis und der Möglichkeiten der Parteien, über Verfahrensfolgen zu entscheiden.