====== Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten ====== § 251a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln. § 251a (1) ZPO -> [[Entscheidung nach Lage der Akten bei Nichterscheinen beider Parteien]] \\ Ermöglicht dem Gericht, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder verhandeln. § 251a (2) ZPO -> [[Voraussetzungen und Verkündung eines Urteils nach Lage der Akten]] \\ Legt fest, dass ein Urteil nach Lage der Akten nur ergehen darf, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde, und beschreibt die Bedingungen für die Verkündung. § 251a (3) ZPO -> [[Ruhen des Verfahrens bei Nichtentscheidung nach Aktenlage]] \\ Bestimmt, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn es nicht nach Lage der Akten entscheidet und auch keine Vertagung erfolgt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und -abläufe im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Verfahrensführung, zur Säumnis der Parteien und zur Entscheidung nach Aktenlage.