====== Sachverständigenvergütung ====== § 413 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vergütung von Sachverständigen, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erfolgt. **§ 413 ZPO** Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Sachverständige|Beweis durch Sachverständige]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Beweisaufnahme durch Sachverständige, einschließlich der Bestellung, Ablehnung und Vergütung von Sachverständigen sowie der Anforderungen an Gutachten.