====== Sachverständigenbeeidigung ====== § 410 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beeidigung von Sachverständigen im Zivilprozess, sowohl vor als auch nach der Erstattung des Gutachtens. § 410 (1) ZPO -> [[Beeidigung vor oder nach der Gutachtenerstattung]] \\ Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm verpflichtet ihn, das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. § 410 (2) ZPO -> [[Berufung auf einen allgemeinen Eid]] \\ Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; dies kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Sachverständige|Beweis durch Sachverständige]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Bestellung, Verpflichtung und Vergütung von Sachverständigen im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an Gutachten und die Rechte der Parteien, Einwendungen zu erheben.