====== Sachdienlichkeit der Klageänderung ====== **§ 263 ZPO** Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine [[Klageänderung|Änderung der Klage]] zulässig, wenn der [[Beklagter|Beklagte]] einwilligt oder das [[Gericht]] sie für __sachdienlich__ erachtet. Die Sachdienlichkeit der Klageänderung hängt davon ab, ob eine Entscheidung auch über die geänderte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt.((OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2008 - I-2 U 65/07; m.V.a. BGH NJW 2000, 800, 803 m.w.N.; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 263, Rdnr. 7)) Allein die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits kann allerdings nicht das entscheidende Kriterium für die Sachdienlichkeit einer Klageänderung sein, denn dann müsste die Änderung praktisch immer zugelassen werden, weil der Kläger mit seiner Erweiterung schon seine Entschlossenheit zu einer gerichtlichen Durchsetzung zu erkennen gegeben hat und deshalb in aller Regel auch davon auszugehen ist, dass er ein weiteres Verfahren einleiten wird, wenn im anhängigen Prozess die Klageerweiterung nicht zugelassen wird. Die zweite wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist, dass für die Beurteilung der geänderten Anträge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar ist.((OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2008 - I-2 U 65/07; m.V.a. BGH NJW 2000, 800, 803; 1985, 1841, 1842; 1977, 49; NJW-RR 1994, 1143; Musielak/Foerste, a.a.O., Rdnr. 7)) ==== Klageänderung in der Berufungsinstanz ==== -> [[Klageänderung in der Berufungsinstanz]] (533 ZPO) ===== siehe auch ===== * [[Klageänderung]]