====== Ruhen des Verfahrens bei Nichtentscheidung nach Aktenlage ====== § 251a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn es nicht nach Lage der Akten entscheidet und auch keine Vertagung erfolgt. **§ 251a (3) ZPO** Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an. ===== siehe auch ===== § 251a ZPO -> [[Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten]] \\ Regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln.