====== Ruhen des Verfahrens bei Mediation oder außergerichtlicher Konfliktbeilegung ====== § 278a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn sich die Parteien für eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung entscheiden. **§ 278a (2) ZPO** Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. ===== siehe auch ===== § 278a ZPO -> [[Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung]] \\ Regelt die Möglichkeit der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Zivilprozess.