====== Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ====== § 1040 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, wie und wann die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben werden muss. **§ 1040 (2) ZPO** Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.((BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15)) Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.((BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15)) Nach § 1040 Abs. 2 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die danach für die Rechtzeitigkeit der Rüge der Unzuständigkeit maßgeblichen Umstände sind für das Schiedsgericht offenkundig. Sie ergeben sich unmittelbar aus den bei ihm geführten Akten des schiedsgerichtlichen Verfahrens.((BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16 - Schiedsfähigkeit III)) Berücksichtigt das Schiedsgericht eine verspätete Rüge, obwohl die Verspätung nicht entschuldigt wird (vgl. § 1040 Abs. 2 Satz 4 ZPO), und erklärt es sich aufgrund dieser Rüge für unzuständig, so endet das Schiedsverfahren. Dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht steht die Rüge nach § 1032 ZPO nicht entgegen, weil die Schiedsvereinbarung undurchführbar geworden ist((vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1040 Rn. 7)). Bejaht das Schiedsgericht dagegen nach einer unentschuldigt verspäteten Rüge seine Zuständigkeit, so kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.((BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16 - Schiedsfähigkeit III)) ===== siehe auch ===== § 1040 ZPO -> [[Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit]] \\ Regelt die Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit und die Behandlung von Einwänden gegen diese.