====== Rügbarkeit des Mangels der Vollmacht ====== § 88 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es dem Gegner, den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreits zu rügen. **§ 88 (1) ZPO** Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. ===== siehe auch ===== § 88 ZPO -> [[Mangel der Vollmacht]] \\ Behandelt den Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit und die Möglichkeiten der Rüge sowie die Berücksichtigung durch das Gericht.