====== Rückverweisung an das Schiedsgericht ====== § 1059 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, in geeigneten Fällen die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, wenn die Aufhebung beantragt wurde. **§ 1059 (4) ZPO** Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen. ===== siehe auch ===== § 1059 ZPO -> [[Aufhebungsantrag]] \\ Regelt den Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann.