====== Rücktritt und Anerkennung von Rücktrittsgründen ====== § 1038 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Auswirkungen eines Rücktritts oder der Zustimmung zur Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters auf die Anerkennung der Rücktrittsgründe. **§ 1038 (2) ZPO** Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe. ===== siehe auch ===== § 1038 ZPO -> [[Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung]] \\ Behandelt die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters bei Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung.