====== Rücksendung der Prozessakten nach Erledigung der Berufung ====== § 541 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Rücksendung der Prozessakten nach Erledigung der Berufung. **§ 541 (2) ZPO** Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden. ===== siehe auch ===== § 541 ZPO -> [[Prozessakten]] \\ Regelt den Umgang mit den Prozessakten im Berufungsverfahren.