====== Rückleitung der Zustellungsurkunde ====== § 182 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die unverzügliche Rückleitung der Zustellungsurkunde an die Geschäftsstelle. **§ 182 (3) ZPO** Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten. ===== siehe auch ===== § 182 ZPO -> [[Zustellungsurkunde]] \\ Regelt die Anforderungen an die Zustellungsurkunde, die zum Nachweis der Zustellung nach bestimmten Paragraphen erforderlich ist. ====== Rückleitung der Zustellungsurkunde ====== § 194 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Rückleitung der Zustellungsurkunde durch die Post an den Gerichtsvollzieher. **§ 194 (2) ZPO** Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück. ===== siehe auch ===== § 194 ZPO -> [[Zustellungsauftrag]] \\ Regelt den Zustellungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher an die Post und die Rückleitung der Zustellungsurkunde.