====== Rückleitung der Zustellungsurkunde ======
§ 182 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die unverzügliche Rückleitung der Zustellungsurkunde an die Geschäftsstelle.
**§ 182 (3) ZPO**
Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
===== siehe auch =====
§ 182 ZPO -> [[Zustellungsurkunde]] \\
Regelt die Anforderungen an die Zustellungsurkunde, die zum Nachweis der Zustellung nach bestimmten Paragraphen erforderlich ist.
====== Rückleitung der Zustellungsurkunde ======
§ 194 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Rückleitung der Zustellungsurkunde durch die Post an den Gerichtsvollzieher.
**§ 194 (2) ZPO**
Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.
===== siehe auch =====
§ 194 ZPO -> [[Zustellungsauftrag]] \\
Regelt den Zustellungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher an die Post und die Rückleitung der Zustellungsurkunde.