====== Rückgriff auf die Regelungen der ZPO ====== In den verschiedenen Verfahrenstypen des Patent- und Markenrechts wird in unterschiedlichem Ausmaß auf die Regeln der ZPO zurückgegriffen. ==== Verfahren vor dem DPMA ==== Im Verfahren vor dem DPMA existieren nur vereinzelte Verweise auf die ZPO, beispielsweise in § 27 Abs. 6 [-> [[Patentrecht:Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen]]] und § 46 Abs. 2 PatG [-> [[Patentrecht:Niederschrift über die Anhörung und Vernehmung]]]. Bei Regelungslücken wird diskutiert, ob ergänzend die Vorschriften der ZPO heranzuziehen sind. Allerdings ist die Anwendung des [[Verwaltungsverfahrensgesetz|Verwaltungsverfahrensgesetzes]] (VwVfG) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ausdrücklich ausgeschlossen. ==== BPatG ==== Im Verfahren vor dem BPatG findet die ZPO über § 99 PatG und § 82 des Markengesetzes (MarkenG) subsidiär Anwendung. Dies gilt jedoch nur, soweit die Besonderheiten des Verfahrens vor dem BPatG dem nicht entgegenstehen. Ein Rückgriff auf die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in diesem Kontext nicht vorgesehen. Soweit die gerichtlichen Verfahrensvorschriften des Markengesetzes nicht vollständig sind, enthält § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ausdrücklich nur eine subsidiäre Verweisung auf das GVG und auf die ZPO unter der Voraussetzung, dass die Besonderheiten des Verfahrens vor dem BPatG dies nicht ausschließen. Ein Rückgriff auf die Vorschriften der VwGO ist danach nicht möglich.((BPatG, Entsch. v. 11. Januar 2007 - 25 W (pat) 9/05)) ==== Rechtsbeschwerde ==== Die ZPO wird im Rahmen der Rechtsbeschwerde über die §§ 101 und 106 PatG ergänzend herangezogen. ==== Nichtigkeitsberufungsverfahren ==== In Nichtigkeitsberufungsverfahren fungiert der Bundesgerichtshof (BGH) als Tatsachengericht. Die §§ 110 ff. PatG enthalten eigenständige Regelungen für dieses Verfahren. Bei bestehenden Regelungslücken wird zunächst auf die Vorschriften des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens zurückgegriffen. Sollten danach noch Lücken bestehen, erfolgt eine ergänzende Anwendung der ZPO über § 99 PatG. ==== EPÜ ==== Das EPÜ [-> [[EP:Europäisches Patentübereinkommen]]] stellt ein eigenständiges Regelwerk dar, sodass die ZPO grundsätzlich keine Anwendung findet. Allerdings ermöglicht Art. 125 EPÜ [-> [[EP:Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Verfahrensrechts]]] die Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze der Vertragsstaaten, insbesondere in Bezug auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. ==== EPG ==== Das [[UPC:Einheitspatentgericht]] (EPG) verfügt über eine eigene [[UPC:Verfahrensordnung]], die speziell für seine Zuständigkeiten entwickelt wurde. Diese Verfahrensordnung orientiert sich an den spezifischen Anforderungen des europäischen Patentrechts und berücksichtigt die Besonderheiten der internationalen Zusammensetzung des Gerichts. Nach Artikel 24 des EPGÜ [-> [[UPC:Rechtsquellen]]] wird das nationale Recht nur dann herangezogen, wenn dies in den Bestimmungen der Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn das Übereinkommen selbst dies verlangt. Nationale Rechtsvorschriften kommen also nur ergänzend und im Einklang mit den übergeordneten Regeln des EPG zum Tragen. ===== siehe auch ===== -> [[Verfahrensgrundsätze]]