====== Rückgabepflicht von Urkunden ====== § 135 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass ein Rechtsanwalt zur Rückgabe der ihm übergebenen Urkunde verurteilt werden kann, wenn er diese nicht fristgerecht zurückgibt. **§ 135 (2) ZPO** Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen. ===== siehe auch ===== § 135 ZPO -> [[Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten]] \\ Regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.