====== Rückgabe der Sicherheit ====== § 109 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist. § 109 (1) ZPO -> [[Fristsetzung für die Rückgabe der Sicherheit]] \\ Bestimmt, dass das Gericht eine Frist setzt, innerhalb derer die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet wurde, die Einwilligung zur Rückgabe erklären oder die Klageerhebung nachweisen muss. § 109 (2) ZPO -> [[Anordnung der Rückgabe oder Erlöschen der Bürgschaft]] \\ Erklärt, dass das Gericht nach Fristablauf die Rückgabe der Sicherheit anordnet, sofern keine Klage erhoben wurde, und bei Bürgschaften deren Erlöschen anordnet. § 109 (3) ZPO -> [[Protokollerklärung und Beschlussfassung]] \\ Erlaubt die Erklärung von Anträgen und Einwilligungen zur Rückgabe der Sicherheit vor der Geschäftsstelle und regelt die Beschlussfassung. § 109 (4) ZPO -> [[Rechtsmittel gegen Beschlüsse zur Sicherheit]] \\ Beschreibt die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die Anträge auf Rückgabe der Sicherheit ablehnen oder Entscheidungen nach Absatz 2 betreffen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften über die Sicherheitsleistung|Allgemeine Vorschriften über die Sicherheitsleistung]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Sicherheitsleistung im Zivilprozess, einschließlich der Bedingungen und Verfahren zur Bestellung, Verwaltung und Rückgabe von Sicherheiten.