====== Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit ====== § 758a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit. § 758a (1) ZPO -> [[Richterliche Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung]] \\ Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters durchsucht werden, es sei denn, die Einholung der Anordnung gefährdet den Erfolg der Durchsuchung. § 758a (2) ZPO -> [[Ausnahmen bei Räumung und Haftbefehl]] \\ Regelt Ausnahmen von der Anordnungspflicht bei der Vollstreckung von Räumungs- oder Herausgabetiteln und Haftbefehlen. § 758a (3) ZPO -> [[Mitgewahrsam und Duldungspflicht]] \\ Beschreibt die Duldungspflicht von Mitgewahrsamsinhabern bei der Durchsuchung und die Vermeidung unbilliger Härten. § 758a (4) ZPO -> [[Vollstreckung zur Unzeit]] \\ Der Gerichtsvollzieher darf zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nur unter bestimmten Bedingungen vollstrecken. § 758a (5) ZPO -> [[Vorzeigepflicht der Anordnung]] \\ Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. § 758a (6) ZPO -> [[Formulare für Durchsuchungsanordnungen]] \\ Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zur Einführung von Formularen für Anträge auf richterliche Durchsuchungsanordnungen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Durchsuchung und Vollstreckungshandlungen, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.