====== Richterliche Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung ====== § 758a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Wohnung des Schuldners ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden darf, es sei denn, die Einholung der Anordnung gefährdet den Erfolg der Durchsuchung. **§ 758a (1) ZPO** Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. ===== siehe auch ===== § 758a ZPO -> [[Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit.