====== Richterliche Anordnung zur Vorbereitung durch Schriftsätze ====== § 129 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass in anderen Prozessen den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden kann, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten. **§ 129 (2) ZPO** In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten. ===== siehe auch ===== § 129 ZPO -> [[Vorbereitende Schriftsätze]] \\ Regelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen und anderen Prozessen.